Symbolbild zu Zeitwert und Wiederbeschaffungswert beim Fahrrad (KI-generiertes Symbolbild)

Das Schreiben kommt meist zwei, drei Wochen nach dem Unfall. Der Versicherer des Unfallgegners bedauert den Vorfall, bestätigt die Haftung und bietet für das zerstörte E-Bike einen „Zeitwert“ an. Gerechnet ist er schnell: Neupreis 3.800 Euro, drei Jahre alt, pro Jahr 20 Prozent Abschreibung. Bleiben 1.520 Euro.

Wer sich dann auf die Suche nach einem gleichwertigen Rad macht, erlebt eine Überraschung. Vergleichbare Modelle desselben Jahrgangs mit ähnlicher Laufleistung werden für 2.100 bis 2.500 Euro angeboten. Mit 1.520 Euro bekommt man dieses Rad nicht. Die Lücke von mehreren hundert Euro trägt der Geschädigte, obwohl er am Unfall keine Schuld hat.

(Das Beispiel ist fiktiv, die Konstellation erleben wir aber regelmäßig.)

Dahinter steckt ein Denkfehler, der sich hartnäckig hält: Zeitwert und Wiederbeschaffungswert werden gleichgesetzt. Im Haftpflichtschaden ist das falsch. Warum, und wie der richtige Wert ermittelt wird, erklären wir in diesem Beitrag.

Zwei Begriffe, zwei Rechenwege

Der Zeitwert stammt aus der Welt der Sachversicherung. Manche Versicherungsverträge sehen vor, dass im Schadenfall nur der Zeitwert erstattet wird. Er ist eine Rechenformel: Man nimmt den Neupreis und zieht für jedes Jahr Nutzung einen pauschalen Prozentsatz ab. Welche Prozentsätze gelten, steht in Tabellen oder Versicherungsbedingungen. Der Markt spielt dabei keine Rolle.

Der Wiederbeschaffungswert stammt aus dem Schadensersatzrecht. Er beantwortet eine ganz praktische Frage: Wie viel Geld braucht der Geschädigte, um sich am Markt ein gleichwertiges gebrauchtes Rad zu kaufen? Das ist kein Rechenergebnis, sondern ein Marktpreis.

Beide Werte können zufällig nahe beieinander liegen. Sie müssen es aber nicht, und oft tun sie es nicht. Hochwertige Räder mit Carbonrahmen, gefragte Modelle oder Räder aus Jahren mit knapper Lieferbarkeit halten ihren Wert am Gebrauchtmarkt deutlich besser, als jede Abschreibungstabelle annimmt. Umgekehrt gibt es Modelle, die schneller an Wert verlieren, zum Beispiel E-Bikes mit veralteter Akku- oder Motorgeneration. Auch dann ist die Tabelle falsch, nur in die andere Richtung.

Uns geht es deshalb nicht um den höchsten Wert, sondern um den richtigen. Und der richtige Wert im Haftpflichtschaden ist der Marktpreis.

Vergleich: Zeitwert als Neupreis minus Abschreibung, Wiederbeschaffungswert als Marktpreis vergleichbarer gebrauchter Fahrräder

Grafik: Der Zeitwert ist eine Rechenformel, der Wiederbeschaffungswert ein Marktpreis.

Warum auch der „theoretische Wiederbeschaffungswert“ nichts ändert

In Regulierungsschreiben und manchen Gutachten taucht der Begriff „theoretischer Wiederbeschaffungswert“ auf. Gemeint ist damit zunächst etwas Richtiges: Ein exakt identisches Rad, gleiche Farbe, gleiche Laufleistung, gleiches Zubehör, findet man fast nie. Jede Bewertung muss deshalb mit vergleichbaren Angeboten arbeiten und Unterschiede ausgleichen.

Problematisch wird es, wenn unter diesem Etikett am Ende doch nur der Neupreis mit einem Prozentsatz pro Jahr heruntergerechnet wird. Dann heißt das Ergebnis zwar Wiederbeschaffungswert, ist aber ein Zeitwert. Die Bezeichnung ändert nichts an der Methode.

Auch unter Juristen liest man gelegentlich, bei einem funktionierenden Gebrauchtmarkt seien Zeitwert und Wiederbeschaffungswert „identisch“. Das stimmt nur, wenn man unter Zeitwert den Marktwert versteht. Wer daraus ableitet, man könne den Wiederbeschaffungswert mit einem Abschreibungsrechner bestimmen, dreht die Sache um. Für uns gilt: Die Begriffe werden nicht synonym verwendet, und eine Abschreibungstabelle ersetzt keine Marktanalyse.

Die Rechtslage

Der Grundsatz steht in § 249 BGB. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (Absatz 1). Statt der Herstellung kann der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (Absatz 2 Satz 1). Beim Totalschaden bedeutet das: Ersetzt wird, was nötig ist, um sich eine gleichwertige Sache zu beschaffen. Von einer Abschreibung nach Tabelle steht dort nichts.

Der Bundesgerichtshof hat den Wiederbeschaffungswert klar definiert, bisher allerdings für Kraftfahrzeuge. Danach ist er der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (BGH, Urteil vom 07.03.1978, VI ZR 237/76). Diese Definition hat der BGH seitdem immer wieder bestätigt, unter anderem im Urteil vom 23.05.2017 (VI ZR 9/17). Maßstab ist also der Markt, nicht eine Formel.

Eine eigene BGH-Entscheidung zum Wiederbeschaffungswert von Fahrrädern gibt es nach unserer Recherche bislang nicht. Gerichte haben die Kfz-Grundsätze aber bereits auf Fahrräder übertragen. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 16.11.2018 (10 U 1885/18) bei einem Rennrad mit Carbonrahmen ausdrücklich die für Kraftfahrzeuge entwickelte 130-Prozent-Rechtsprechung angewendet und den Schaden auf Basis von Wiederbeschaffungswert und Restwert abgerechnet.

Warum der Wiederbeschaffungswert so wichtig ist: Er ist die Bezugsgröße für fast jede Entscheidung in der Schadenregulierung.

Ist das Rad ein wirtschaftlicher Totalschaden, erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Ein zu niedriger Wiederbeschaffungswert senkt diese Zahlung eins zu eins.

Er entscheidet außerdem, ob überhaupt ein Totalschaden vorliegt. Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte grundsätzlich reparieren lassen und die Reparaturkosten verlangen. Und er setzt die 130-Prozent-Grenze: Wer sein vertrautes Rad vollständig und fachgerecht reparieren lässt und weiter nutzt, bekommt die Reparatur bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ersetzt. Ist der Wiederbeschaffungswert künstlich niedrig, rutscht ein reparaturwürdiges Rad schnell in den Totalschaden.

Was, wenn es wirklich kein vergleichbares Rad gibt? Dann darf das Gericht den Schaden nach § 287 ZPO schätzen. Wie das aussehen kann, zeigt das erwähnte Taxi-Urteil. Für ein gebrauchtes Fahrzeug mit Taxiausrüstung gab es keinen Markt. Der BGH griff nicht zu einer Abschreibungstabelle, sondern stellte auf ein im Übrigen gleichwertiges Fahrzeug vom Markt ab und rechnete die Kosten der Umrüstung hinzu. Der Ausgangspunkt blieb der Markt.

So ermitteln wir den Wiederbeschaffungswert: die Marktwertanalyse

Eine Marktwertanalyse ist Handarbeit, auch wenn wir dafür digitale Werkzeuge nutzen. Sie läuft bei uns in vier Schritten:

1. Das Rad genau erfassen. Hersteller, Modell, Modelljahr, Rahmengröße, Ausstattung bis zur Schaltgruppe und Bremse, bei E-Bikes Motor, Akkukapazität und Ladezyklen soweit auslesbar, Laufleistung, Zubehör, Pflegezustand, Vorschäden. Rechnungen und Fotos vor dem Unfall helfen enorm.

2. Vergleichsangebote suchen. Wir suchen Angebote für dasselbe Modell in benachbarten Modelljahren und, wenn das nicht reicht, für Schwestermodelle mit gleicher Ausstattungsklasse. Regionale und saisonale Unterschiede fließen ein: Ein E-Mountainbike ist im April anders gefragt als im November.

3. Unterschiede ausgleichen. Kein Vergleichsangebot passt eins zu eins. Hat das Vergleichsrad eine höherwertige Federgabel, einen kleineren Akku oder deutlich mehr Kilometer, wird das mit nachvollziehbaren Zu- oder Abschlägen berücksichtigt.

4. Dokumentieren. Im Gutachten stehen die herangezogenen Angebote, die Anpassungen und die Begründung. Damit kann jeder, auch der Versicherer oder ein Gericht, das Ergebnis nachprüfen. Genau das unterscheidet eine Marktwertanalyse von einer Tabelle.

Ablauf einer Marktwertanalyse für Fahrräder: Rad erfassen, Vergleichsangebote suchen, Unterschiede ausgleichen, im Gutachten dokumentieren

Grafik: So ermitteln wir den Wiederbeschaffungswert eines Fahrrads.

Das Rechenbeispiel im Vergleich

Zurück zum E-Bike vom Anfang (fiktives Beispiel):

  • Neupreis: 3.800 Euro, Alter: drei Jahre
  • Zeitwert nach Tabelle (20 Prozent pro Jahr): 3.800 Euro × 0,4 = 1.520 Euro
  • Vergleichsangebote am Markt: zwischen 2.100 und 2.500 Euro
  • Wiederbeschaffungswert nach Abgleich von Ausstattung, Zustand und Akku: 2.250 Euro

Der Unterschied beträgt 730 Euro. Bei einem Totalschaden mit einem Restwert von beispielsweise 300 Euro erhält der Geschädigte nach Zeitwert-Rechnung 1.220 Euro, nach Wiederbeschaffungswert 1.950 Euro. Und hätte die Reparatur 2.600 Euro gekostet, läge sie nach dem Zeitwert weit über der 130-Prozent-Grenze (1.976 Euro), nach dem Wiederbeschaffungswert aber darunter (2.925 Euro). Das Rad dürfte repariert werden.

Balkendiagramm: Zeitwert nach Tabelle 1.520 Euro gegenüber Wiederbeschaffungswert aus Marktanalyse 2.250 Euro für ein drei Jahre altes E-Bike, fiktives Beispiel

Grafik: Das fiktive Rechenbeispiel. Der Unterschied zieht sich durch die gesamte Regulierung.

Was Geschädigte und Anwälte prüfen sollten

Wenn ein Abrechnungsschreiben oder ein Gutachten vorliegt, lohnt ein genauer Blick. Diese Fragen helfen:

  • Wird der Begriff „Zeitwert“ verwendet, oder steht „Zeitwert (Wiederbeschaffungswert)“ im Schreiben?
  • Taucht irgendwo ein Prozentsatz pro Jahr oder eine Abschreibungstabelle auf?
  • Sind konkrete Vergleichsangebote genannt, mit Modell, Jahr und Preis?
  • Sind Abweichungen zwischen Vergleichsrad und beschädigtem Rad begründet?
  • Ist die Umsatzsteuer korrekt behandelt? Sie wird nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt.

Lautet die Antwort auf die ersten beiden Fragen „ja“ und auf die nächsten beiden „nein“, liegt dem Angebot keine Marktbewertung zugrunde. Wenn der Versicherer in dieser Lage seinen eigenen Gutachter schicken will, sollten Geschädigte ablehnen. Dessen Auftraggeber ist die Gegenseite. Ein unabhängiger Sachverständiger arbeitet für Sie, und seine Kosten gehören bei klarer Haftung zum Schaden, den der Unfallgegner ersetzen muss. In Zweifelsfällen, etwa bei streitiger Haftung, ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht die richtige Adresse.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Zeitwert ist Neupreis minus pauschaler Abschreibung. Er stammt aus der Sachversicherung.
  • Der Wiederbeschaffungswert ist der Marktpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Rad. Er ist im Haftpflichtschaden maßgeblich (§ 249 BGB).
  • Beide Begriffe sind nicht austauschbar, auch nicht, wenn eine Tabellenrechnung „theoretischer Wiederbeschaffungswert“ genannt wird.
  • Der Wiederbeschaffungswert bestimmt die Zahlung beim Totalschaden und die 130-Prozent-Grenze. Ein zu niedriger Wert kostet Geschädigte bares Geld.
  • Ermittelt wird er über eine dokumentierte Marktwertanalyse mit vergleichbaren Angeboten.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Zeitwert und Wiederbeschaffungswert beim Fahrrad?
Der Zeitwert wird rechnerisch aus dem Neupreis und einer pauschalen Abschreibung pro Jahr ermittelt. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie am Markt für ein gleichwertiges gebrauchtes Rad zahlen müssen. Im Haftpflichtschaden zählt der Wiederbeschaffungswert.

Darf der Versicherer des Unfallgegners nur den Zeitwert zahlen?
Nein. Der Unfallgegner schuldet nach § 249 BGB den Betrag, der zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Rades erforderlich ist. Eine Abschreibung nach Tabelle ist dafür kein geeigneter Maßstab, wenn sie nicht zum Marktpreis führt.

Was passiert, wenn es mein Fahrrad gebraucht nicht mehr zu kaufen gibt?
Dann werden vergleichbare Modelle, benachbarte Modelljahre oder Schwestermodelle herangezogen und Unterschiede mit Zu- oder Abschlägen ausgeglichen. Auch in diesen Fällen bleibt der Markt der Ausgangspunkt, nicht eine Abschreibungstabelle.

Wer bezahlt das Fahrradgutachten nach einem unverschuldeten Unfall?
Die Kosten eines unabhängigen Sachverständigen gehören bei klarer Haftung zum Schaden und werden von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattet. Bei sehr kleinen Schäden kann ein Kostenvoranschlag genügen. Wo diese Grenze beim Fahrrad liegt, ist nicht einheitlich geklärt.

Gilt das auch für E-Bikes?
Ja. Gerade bei E-Bikes weichen Zeitwert und Marktpreis oft deutlich voneinander ab, weil Akkuzustand, Motorgeneration und Nachfrage den Wert stark beeinflussen. Eine pauschale Abschreibung bildet das nicht ab.

Sie haben ein Abrechnungsschreiben mit „Zeitwert“ erhalten oder wollen den Wert Ihres Rades nach einem Unfall unabhängig ermitteln lassen? Wir sind im Rems-Murr-Kreis und im Raum Stuttgart mobil für Sie unterwegs und begutachten Ihr Rad auch vor Ort. Sie erreichen uns unter 0170 5650072.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Das Beitragsbild ist ein KI-generiertes Symbolbild.

Quellen

  • § 249 BGB, § 287 ZPO
  • BGH, Urteil vom 07.03.1978 – VI ZR 237/76
  • BGH, Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 9/17
  • OLG München, Urteil vom 16.11.2018 – 10 U 1885/18